Einblick in die Pflegebildung in Deutschland

12. September 2021 | Bildung, Pflegende Angehörige | 0 Kommentare

Wenn wir unser professionell-pflegerisches Aufgabenspektrum ernst nehmen und nicht ausschließlich an die Institution Krankenhaus denken, sondern darüber hinaus an alle Versorgungsbereiche des Gesundheits- und Sozialwesens, kommen wir nicht umhin, die Bildung in der Pflege zu diskutieren und in einen neuen Kontext zu setzen. Pflegerische Aufgaben erstrecken sich sowohl auf den rehabilitativen als auch auf den präventiven und gesundheitsfördernden Bereich. Dies Bedarf einer ständigen Entwicklung und Steuerung durch die Berufsgruppe, um das Pflege- und Hilfeangebot den Bedürfnissen und Unterstützungsbedarfen von hilfsbedürftigen Menschen und ihrem sozialen Umfeld anzugleichen.

Einleitung

Aus der Notwendigkeit in der Familie die schwachen und kranken Angehörigen zu versorgen und zu pflegen, entstand die „nicht-berufliche Pflege“, die dann im Sinne der Nächstenliebe auch Hilfsbedürftige außerhalb der eigenen Familie unterstützte und versorgte. Die Entstehung der beruflichen Krankenpflege erfolgte im gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang und unter den Bedingungen des 19. Jahrhunderts.

Allerdings wurde im Jahre 1781 bereits die erste deutsche öffentliche Krankenpflegeschule durch den Arzt Franz Anton Mai, Professor der Arzneiwissenschaft, Medizin und Geburtshilfe, sowie Rektor der Universität Heidelberg in Mannheim gegründet. Durch dreimonatige Kurse wollte er wenigstens eine bescheidene Ausbildung für Pflegekräfte einrichten.

Ausbildungsregelungen entwickeln sich …

Während des Dritten Reiches im Jahr 1938 erfolgte die erste gesetzliche Ausbildungsregelung in der Krankenpflege, beeinflusst von den programmatischen Inhalten des Nationalsozialismus. Schwerpunkt war vor allem die praktische Ausbildung verbunden mit der Ideologie der Rassenhygiene, die weltanschauliche Erb- und Rassenhygiene war Schwerpunkt. Diese menschenverachtende Sicht der Nationalsozialisten wurde zum Maßstab des beruflichen Handelns und häufig unkritisch übernommen. Für die Ausbildung waren nur Bewerberinnen mit „deutschem oder artverwandten Blut“ zugelassen.

Wichtig ist hier anzumerken, dass in den 1950er Jahre mit Hilfe der amerikanischen Besatzungsmacht und der Rockefeller Foundation erste Versuche gemacht wurden, die Pflege nach der Zeit des Nationalsozialismus neu auszurichten und Anschluss an internationale Entwicklungen zu finden. Die Schwesternschule der Universität Heidelberg entstand auf dieser Grundlage und orientierte sich an internationalen Standards.

Nach Ende des Zweiten Weltkriegs bis 1957 galt das Gesetz von 1938 weiter, 1945 wurde nur die Erb- und Rassenlehre im Lehrplan gestrichen. Festgelegt wurde 1957 ein theoretischer Umfang von 400 Stunden und die Ausbildungsdauer auf drei Jahre festgelegt. Das dritte Jahr wurde zum (Anerkennungs-)Praktikum.

Durch die Novellierung 1965 erfolgte dann eine Ausweitung und Festschreibung der Durchführung der Ausbildung:

  1. Zulassungsbestimmungen zur Ausbildung

Realschulabschluß oder gleichwertiger Abschluß; ein Mindestalter von 17 Jahren; die nachzuweisende körperliche Eignung und eine halbjährige hauswirtschaftliche Tätigkeit für Bewerberinnen; (die hauswirtschaftliche Tätigkeit war von Bewerbern nicht nachzuweisen, siehe § 8 (2) des Gesetzes)

  1. Ausbildungsbestimmungen

Der Umfang der theoretischen Ausbildung wurde auf 1200 Stunden festgelegt; es folgte eine Aufteilung in Lehrfächer. Die praktische Ausbildung wurde insofern geregelt, daß insgesamt 39 Wochen der gesamten Ausbildungszeit verbindlich zugeordnet wurden: 26 Wochen Einsatz in der Inneren Medizin und 13 Wochen in der Chirurgie. Die Krankenpflegeschulen wurde staatlich anerkannt, wenn sie mit einem Krankenhaus verbunden waren und geeignete Unterrichtskräfte vorweisen konnten.

  1. Prüfungsbestimmungen

Die Berufsbezeichnung wurde gesetzlich geschützt und durfte nach bestandener Prüfung geführt werden (Krankenpflegegesetz vom 20. September 1965)“. Brenner, Seite 29

In den folgenden Jahren gab es nur geringfügige Änderungen. Das Gesetz behielt seine Gültigkeit bis 1985. Erst im Gesetz von 22. Oktober 1985 wurden die pflegefachlichen Inhalte mit 480 Stunden ins Zentrum gerückt (Bundesgesetzblatt Z5702 Z, 1985 Nr. 52, im Internet abrufbar)

Im Auftrag des Hessischen Sozialministeriums entwickelte eine Arbeitsgruppe das „Hessische Curriculum Krankenpflege“ und auch für die Kinderkrankenpflege jeweils in zwei Ausbildungsabschnitten, das von anderen Bundesländern in Anteilen oder ganz übernommen wurde. Im Vorwort ist zu lesen: […]„Es liegt im Interesse aller, die Qualität der pflegerischen Ausbildung zu verbessern. Deshalb hat die Landesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine Rahmenrichtlinie erlassen, die in drei Strukturmerkmalen verbindlich ist:

  • die Notwendigkeit eines Pflegemodells als theoretische Grundlage,
  • die Notwendigkeit von fächerübergreifenden, dem Fach „Pflege“ zugeordneten Lerneinheiten sowie
  • die notwendige Gewährleistung der Theorie-Praxis-Verknüpfung.

Das Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit unterstützt weiterhin den erforderlichen Einsatz von PraxisanleiterInnen am praktischen Ausbildungsort. Dazu wird eine Richtlinie zur Qualifikation des Pflegepersonals für diese Aufgabe erlassen werden. Es werden Informationsveranstaltungen angeboten werden, die der Umsetzung des Curriculums dienen sollen. Die Schulungen für PraxisanleiterInnen an den vier hessischen Weiterbildungsinstituten müssen intensiviert werden […]“.

Beispiel: Fächerübergreifende Zuordnung zum Fach Pflege

(„Hessisches Curriculum Krankenpflege, 2. Ausbildungsabschnittm Seite 33

Die Ausbildung  und allgemeinen Prüfungsbestimmungen der dreijährigen Ausbildung in der Kranken- und Kinderkrankenpflege umfassen neben dem theoretischen und praktischen Unterricht von 1600 Stunden auch die praktische Ausbildung (siehe nachfolgende Tabelle).

Praktische Ausbildung im Gesetz von 1985 für die Krankenpflege

Blick auf die psychiatrische Pflege

Oberin Eva von Gadow ein Referat hat 1970 während einer Fortbildungsveranstaltung des Agnes-Karll-Verbandes zum Thema „“Psychiatrische Krankenpflege zwischen Magie und Psychologie“ gehalten. Sie stellte fest: „Die Anforderungen an das Pflegepersonal in der Psychiatrie weichen derart von denen der allgemeinen Krankenpflege ab, daß für jeden, der psychiatrisch arbeiten will, auf diesem Gebiet eine weitere fachliche Ausbildung unumgänglich ist.“

Sie beschreibt in ihrem Vortrag einige Forderungen zur fachlichen Ausbildung einer „jungen Schwester“, die ein Jahr in der Klinik tätig war, u.a. dass die Unterrichtung in den medizinischen Grundlagen (psychische Krankheiten und ihre Behandlung) erforderlich ist, oder auch, dass eine Einführung in Teamarbeit aller Gruppen im Krankenhaus, die mit den Patienten beschäftigt sind, erfolgen muss.

Das spricht dafür, dass die Pflegeausbildung oder ein grundständiges Studium die Grundlage bilden, sich ein breites Wissen anzueignen und unterschiedliche Pflegesituationen in den einzelnen Disziplinen kennenzulernen und zu bewältigen, um dann in einem weiteren Schritt sich für ein spezifisches Fachgebiet weiterzubilden.

Der praktische Einsatz in der Psychiatrie entsprach in der Regel nicht der Bedeutung des Fachgebietes. Wenn wir laut Statistischen Bundesamt (2017) davon ausgehen, dass ungefähr jedes 5. bis 6. Bett in einer psychiatrischen Klinik aufgestellt ist, ist der Einsatz vergleichsweise minimal und unzureichend festgelegt. Dies hat immer wieder zu Diskussionen geführt, vor allem im Hinblick auf die sich entwickelnde und vernetzende psychiatrisch-psychosoziale Versorgung.

Wichtig ist zudem festzuhalten, dass im Gesetz von 1985 auch Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geregelt wurden.

Fachpflege Psychiatrie

Die Inhalte der Weiterbildungen zur Fachpflege Psychiatrie waren, bereits zu Beginn in den 1970er Jahren sehr umfangreich, nachdem landesrechtliche Regelungen und Vorgaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) in Kraft traten. Sie variierten allerdings von einer Weiterbildungsstätte zur anderen in den Schwerpunkten. Bereits der Anhang zum Bericht der Psychiatrie-Enquête 1975 hielt Lernziele und Inhalte fest (Deutscher Bundestag 1975b, S. 254):

Lernziele aus der Psychiatrie-Enquête

Anmerkung:

Bemerkenswert ist, dass hier Fachpflege für Psychiatrie und Psychiatrische Krankenpflegehelfer in den Lernzielen gleichermaßen benannt sind, was im Zuge der jetzigen Diskussion um Qualifikationsgrade, im Hinblick auf pflegerische Tätigkeiten, wieder aufgegriffen werden könnte.

Eine Frage, die sich bei den Inhalten stellt ist inwieweit sich Pflege mit dem Begriff „therapeutisch-pflegerisch“ schmücken muss oder ob wir selbstbewusst davon ausgehen, dass Pflege grundsätzlich „therapeutisch“ wirkt.

Das Pflegeberufegesetz (PflBG)

Das 2020 nach der letzten Änderung in Kraft getretenen Gesetz führt die Pflegeausbildungen der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege zusammen. Die sogenannte generalistische Ausbildung soll den Zugang zu den unterschiedlichen Tätigkeitfeldern der Pflege erleichtern, um Flexibilität zu erreichen und die eigene Berufstätigkeit der Lebenssituation und der individuellen Entwicklung im Arbeitsfeld anzupassen.

Durch das PflBG ist gesichert, dass der generalistische Berufsabschluss zu einem Rechtsanspruch führt, automatisch innerhalb der EU den Abschluss anerkannt zu bekommen (Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann).

Auszubildende können jedoch zu Beginn der Ausbildung entscheiden, ob sie einen Schwerpunkt als Vertiefung wählen und haben dadurch auch in Zukunft die Möglichkeit, sich für einen gesonderten Berufsabschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege zu entscheiden. Dazu ist erforderlich das letzte Drittel der Ausbildungszeit, nicht generalistisch fortzusetzen, sondern eine entsprechende Spezialisierung wählen.

Vorbehaltene Tätigkeiten

Im § 4 (PflBG) sind vorbehaltene Tätigkeiten geregelt. Es wird ausgeführt, dass pflegerisch-berufliche Aufgaben nur von Personen mit einer Erlaubnis als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau durchgeführt werden, die pflegerischen Aufgaben umfassen:

  • die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs,
  • die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie
  • die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.

Festgehalten wird, dass wer als Arbeitgeber Personen ohne eine entsprechende Ausbildung oder Personen, deren Erlaubnis ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen die vorbehaltenen Aufgaben weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben durch diese Personen dulden.

Es ergibt sich die Frage, warum diese umfassenden vorbehaltenen Tätigkeiten nicht auch das Verschreiben des Pflegebedarfs umfassen, wird hier die Fachlichkeit professioneller Pflege angezweifelt?

Die hochschulische Erstausbildung (zum Pflegefachmann/Pflegefachfrau) wird wie folgt im Gesetz beschrieben:

Die Primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung ein erweitertes Ausbildungsziel, z. B. :

  • umfassende prozessorientierte Pflege, erforderliche fachliche und personale Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik,
  • Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
  • vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie normativ institutionellen Systems der Versorgung, um die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung maßgeblich mitzugestalten,
  • erschließen von Forschungsgebieten der professionellen Pflege auf dem neusten Stand gesicherter Erkenntnisse und forschungsgestützter Problemlösung, auch wie neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen und der berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarf erhoben werden kann,
  • sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinanderzusetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld zu entwickeln und zu implementieren,
  • an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.

Die Hochschule kann im Rahmen, der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums, die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.

Hier erhebt sich die Frage, ob diese Ziele nicht generell für professionelle Pflege gelten, um sich international anzugleichen? Warum und weshalb wird ein Unterschied in der beruflichen Bildung gemacht? Warum ist in das Gesetz nicht eingegangen, ab wann sich auch Deutschland einer generellen Akademisierung des Pflegeberufes anschließt und zeigt Übergangslösungen auf?

Die nichtärztlichen Gesundheitsberufe, so auch die Pflege, befinden sich auch teilweise jetzt noch im Abseits der Berufsbildung. Dringend muss der Anschluss an das allgemeine Bildungssystem auf allen Ebenen vollzogen und die pflegerischen Sonderwege verlassen werden.

Pflegebildung und Qualifikationsgrade

Wenn professionelle Pflege zukunftsfähig sein oder werden soll, müssen Pflegebildung und die in der Tätigkeit „pflegen“ notwendigen Qualifikationsgrade sowie qualitätsbasierte Bildungsdurchlässigkeit gleichzeitig diskutiert werden.

Es muss im Alltag von unterstützenden Hilfeleistungen darum gehen die angemessenen und dem Individuum angepassten Hilfen anzubieten, den Hilfebedarf abzusprechen und gemeinsam nach praktikablen Lösungen zu suchen.

Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht, dass nur ein Zusammenspiel unterschiedlicher Kompetenzen und Qualifikationen zu einem umfassenden Hilfsangebot führen kann, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit. Das bedeutet, dass professionelle Pflege in ihren Abstufungen erst in komplexeren Situationen greift und vonnöten ist.

Einige Ansatzpunkte von Qualifikationsgraden und Bildungsdurchlässigkeit (vgl. Padua 1/2020 S. 48)

Weiterbildung

Es ist im Kontext von Weiterqualifikation genauer im Sinne eines umfassenden Hilfsangebotes zu überlegen, ob übergreifende Masterstudiengänge mehr in konzeptionelle Überlegungen eingehen, die auf der einen Seite die übergreifende Thematik aufgreifen und somit Kooperation, Koordination und Zusammenarbeit fördern und fordern, Gleichzeitig jedoch auch für den jeweiligen Beruf qualifizierende Module anbieten.

Das Ziel eines berufsgruppenübergreifenden Masters wäre eine umfassende Versorgung von psychisch erkrankten Menschen, die nur mit gut aus- und weitergebildeten Mitarbeiter*innen zu leisten ist. Sicher ist auch zu berücksichtigen, dass ein solcher Studiengang berufsbegleitend zu meistern ist und anhand der Inhalte eingeht, wieviel Anwesenheit konzeptionell erforderlich und was in Selbstlernphasen oder mit Projekten u. ä. Formen des Lernens im Sinne der Zielsetzung zu erreichen ist. Praxisnähe und Personenorientierung sind unabdingbar. Die Flexibilisierung der qualitativen Hilfsangebote könnte zudem ein Ziel des Studiengangs sein. Das bedeutet, dass sich Konzeptionen weg von institutionellem Denken hin zu einem am individuellen Hilfebedarf des Einzelnen entwickelt, unter Einbeziehung des Betroffenen. Die Hilfeleistung erfolgt möglichst im Lebensumfeld des Betroffenen und in der notwendigen Intensität.

Ein Weiterbildungsmaster, der auch qualitätsbasierte Anrechnungsmöglichkeiten einschließt, wäre sicher ein attraktives Angebot und genau mit einem Äquivalenzabgleich zu überprüfen.

Denkanstoß für einen möglichen übergreifenden Masterstudiengang:

Der grobe Umriss  eines übergreifenden Masterstudiengangs lässt sich leicht auch im Sinne von Bildungsdurchlässigkeit konzipieren und sowohl inhaltlich als auch zeitlich anpassen. 

Ausblick

Wenn wir in der Diskussion professioneller Pflege weiterkommen wollen, müssen wir uns dringend den in diesem Artikel angerissenen Fragen, Sachverhalten, Gegebenheiten und Möglichkeiten stellen. Aus meiner Sicht müssen wir grundsätzlich eine Akademisierung des Berufes Pflege anstreben. Die Eigenständigkeit und berufliche Autonomie der Pflege werden sich auf allen Ebenen der Versorgung auswirken. Wichtig dabei ist, dass wir ein Verständnis von Pflege-Expertentum schaffen, das praktisch zu einer umfassenden Versorgung, der auf Pflege angewiesenen Personen in ganz unterschiedlichen Facetten ausgerichtet ist. Dabei kommen wir um die Diskussion der notwendigen Differenzierung benötigter Qualifikationsgrade nicht herum.

In diese Diskussion müssen neben fachlichen Expertisen auch der Beitrag von Betroffenen und Angehörigen eingehen und Berücksichtigung finden. Ein sinnvoller „Grande-Skill-Mix“ bedeutet, je nach Aufgabenstellung des jeweiligen Arbeitsbereiches, eine passende Teamzusammensetzung, das den Alltag gestaltet und unterschiedliche Fähigkeiten, Erkenntnisse, Lebens- und Berufserfahrungen in die Arbeit einbringt. In einem solchen Team können auch Peers integriert werden. Das gleichberechtigte Zusammenwirken aller Beteiligten wird dann ein umfassendes Hilfsangebot zur Folge haben.

In den Ausführungen sind viele Fragen aufgetaucht und wenig Antworten gegeben worden. Der Artikel soll dazu beitragen, dass wir unsere Anliegen der grundsätzlichen Akademisierung des Berufes auf allen Ebenen zur Sprache und voranbringen, die Inhalte diskutieren und Stellung zu beziehen

Literatur

Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung: (1988). Dokumentation „Beruflich qualifizieren – im Wettbewerb bestehen!“ 4. bayrischer Berufskongreß Nürnberg 24. bis 27. November 1988

Brenner, R.: (1994). Krankenpflegeausbildung – Berufsausbildung im Abseits Mabuse Verlag Frankfurt am Main

Deutscher Bundestag – 7. Wahlperiode: Bericht über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland – Zur psychiatrischen und psychotherapeutisch/Psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung (Psychiatrie-Enquête). Drucksache 7/4200, Bonn

Hessisches CURRICULUM, 1. und 2. Ausbildungsabschnitt, im Auftrag des hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit, Herausgegeben vom Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe e. V. (DBfK) 1991

Kultusminister Konferenz: (2005). Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland 2003 – Darstellung der Kompetenzen, Strukturen und bildungspolitischen Entwicklungen für den Informationsaustausch in Europa

Kultusminister Konferenz: (2016). Grundstruktur des Bildungswesens in der Bundesrepublik Deutschland – Diagramm

Bonn Ständige Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

PES (Pflegeexpertinnen und -experten Schweiz: (2001). Das Berufsbild dder Pflegeexpertin/des Pflegeexperten, Zürich Rämistr. 100 PES-Sekretariat

Deutsches Netzwerk ANP & APN e.V. Pfalzdorfer Str. 78 47574  Goch

Robert-Bosch-Stiftung: (1999). Neue Wege in der Pflege – Förderung der RTobert-Bosch-Stiftung für Praxis und Theorie, Stuttgart Robert-Bosch-Stiftung

Robert-Bosch-Stiftung: (2000). Pflege neu denken – Zur Zukunft der Pflegeausbildung, Stuttgart Schattauer

Schädle-Deininger, H.: (2015) Entwicklungen in der Pflegebildung – Einige unfrisierte Gedanken zur Pflegebildung in Deutschland, PADUA – Zeitschrift für Pflegepädagogik, Patientenedukation und -bildung, Bern Hogrefe Verlag

Schädle-Deininger, H.; Luft, L.: Kohlesch, A.: (2016). Auf dem Weg zur Akademisierung der Pflege, Soziale Psychiatrie 1/2016, (Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e. V., Zeltinger Str. 9, 50969 Köln)

Schädle-Deininger, H., Behrens, J.: (2018) Pflegerische Bildung, Akademisierung und Qualifizierung – Möglichkeiten der Verknüpfung von beruflicher und hochschulischer Bildung am Beispiel der Psychiatrischen Pflege, Pädagogik der Gesundheitsberufe 3/2018, Nidda hpsmedia

Schädle-Deininger, H. (2020). Bildung und Psychiatrische Pflege – Bildungsdurchlässigkeit – mögliche Auswirkungen auf die psychosoziale Versorgung, 1/2020 PADUA, Bern Hogrefe

Schädle-Deininger, H.: (2021). Der Geschichte eine Zukunft geben – Psychiatrische Pflege 1960 – 1990, Bonn Psychiatrie Verlag

Internet:

Statistisches Bundesamt – Krankenhäuser und Fachabteilungen: www.destatis.de

https://www.dbfk.de/de/themen/Bildung.php

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