Bisher gab es für Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz zahlreiche Weiterbildungen unterschiedlicher Güte. Das besondere an der aktuellen Weiterbildungsordnung ist, dass diese aufgrund des neu geregelten Heilberufsgesetzes vom 1. Januar 2015 und der dadurch gegründeten Landespflegekammer – der ersten Pflegekammer in Deutschland – und die damit auf die Landespflegekammer übertragenen Aufgaben, diese die Weiterbildung regelt. Folglich wurde die neue Weiterbildungsordnung von Pflegepädagogen mit großer beruflicher Expertise erarbeitet. Dadurch wurde erstmals eine Weiterbildungsordnung nicht von einer außerberuflichen Instanz sondern von Pflegefachpersonen selbst geschaffen. Deren Tätigkeit wurde von der von Mitgliedern der Landespflegekammer gewählten Vertreterversammlung betreut und ist so von Pflegefachpersonen legitimiert. Diese Ordnung ist im Zuständigkeitsbereich der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz gültig.
Nachstehend werden daraus ausgewählte Inhalte komprimiert vorgestellt.
Präambel
„Ziel der neuen Weiterbildungsordnung (nachstehend Ordnung genannt) ist ein an den zukünftigen Herausforderungen der beruflichen Pflege orientiertes Weiterbildungskonzept.“S.3
„Ziel einer Weiterbildung ist der strukturierte und durch die Bestimmungen nach dieser Ordnung geregelte Erwerb festgelegter, über die in der Ausbildung erworbenen hinausgehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Ausbildung besondere, für eine erweiterte Berufsausübung der Kammermitglieder relevante Kompetenzen (fachlich, methodisch, personal, sozial, interkulturell, interpersonnell, interprofessionell und kommunikativ) auch im Rahmen der pflegerischen Berufsausübung zu erlangen. (§ 47 Abs.2 Satz 1 HeilBG) S 4
Fachweiterbildung
„Eine Fachweiterbildung ist eine Weiterbildung, die Berufsangehörige nach §1 Abs. 1 Nr. 5-7 Heilberufsgesetz für ein bestimmtes pflegerisches Handlungsfeld über die Ausbildung hinaus qualifiziert und in den Kompetenzen spezialisiert. (z.B. Weiterbildung zur Fachkraft für Intensivpflege, Fachkraft für psychiatrische Pflege) und die zu einer Weiterbildungsbezeichnung führt…§2 Abs.2 S.3
Regelungsbereich
„Diese Ordnung regelt die Weiterbildung fürPersonen nach §1 Abs.1 Nr.5 bis 7 HeilBG, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben und nach §1 Abs.2 HeilBG berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse anwenden oder verwenden (Kammermitglieder).
Die Ordnung und die darauf fußenden Weiterbildungen sind für die Kammermitglieder nach §1 Abs.1 Nr.5 bis 7 HeilBG verbindlich einzuhalten.“ §1, S.3
Handlungsfelder
„Handlungsfelder sind zusammengehörige Aufgabenkomplexe mit beruflichen- sowie lebens- und gesellschaftsbedeutsamen Handlungssituationen, zu deren Bewältigung befähigt werden soll. Handlungsfelder sind immer mehrdimensonal, indem sie berufliche, gesellschaftliche und individuelle Problemstellungen miteinander verknüpfen…“§2 Abs.5 S 3
„Die Handlungsfelder umfassen präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererhaltung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender.“§2 Abs.2 S.3
Handlungskompetenz
„Als Handlungskompetenz in diesen Handlungsfeldern wird die „Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen verstanden, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht, durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz. Methoden-, Lern-und kommunikative Kompetenz sind integrale Bestandteile dieser Kompetenzdimensionen.“ §2 Abs.4 S.3
Die Weiterbildungsstätte
„Eine Weiterbildungsstätte ist eine von der Landespflegekammer anhand von festgelegten Kriterien geprüfte und damit zugelassene Bildungseinrichtung, die Weiterbildungen nach dieser Ordnung und deren Anlagen, grundsätzlich auch in Kooperation mit anderen zugelassenen Weiterbildungsstätten, anbieten und durchführen darf. Eine zugelassene Weiterbildungsstätte muss zusätzlich das Anbieten und Durchführen einer Weiterbildung formell bei der Landespflegekammer beantragen und über das jeweils eingereichte Modulhandbuch genehmigen lassen.“ §2Abs.9 S.4
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die nach dieser Ordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind…“ §2 Abs.9 S.5
Inhalte und Dauer von Weiterbildungen
„Inhalte und Dauer der Weiterbildungen werden durch die Bestimmungen dieser Ordnung geregelt…“§2 Abs.6 S.4
„Der theoretische Unterricht umfaßt mindestens 720 Unterrichtsstunden“ in diversen pflegerischen Spezialbereichen. Teil 2 Abs.4 S.32
„Der praktische Unterricht umfaßt mindestens 2500 Unterrichsstunden in den jeweiigen spezifischen diagnostischen oder therapeutischen Funktionseinheiten in Krankenhäusern.“ Teil 1 Abs. 4 S. 31
„Weiterbildungen nach dieser Ordnung müssen in aufeinander aufbauenden Modulen festgelegt und organisiert sein, die in Modulhandbüchern näher zu beschreiben sind.“ §2 Abs.6 S.4
„Eine begonnene Weiterbildung darf mit Unterbrechungen einen zeitlichen Umfang von vier Jahren nicht überschreiten.“ §2 Abs.6 S.4
Arten von Weiterbildungen
„Weiterbildungen nach dieser Ordnung werden in Fach- und Funktionsweiterbildungen unterschieden.
Eine Weiterbildung beinhaltet Präsenzunterricht, Fernunterricht oder andere Lernformen…§5 Abs. 1und2, S.4
Arten von Weiterbildungen zur Pflegefachperson können sein:
Intensivpflege,
pädiatrische Intensivpflege,
operative Funktionsbereiche,
Krankenhaushygiene,
psychiatrische Altenpflege,
ambulante Altenpflege,
Praxisanleitung u.a.
Gebühren
„Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist „ §2 S.38
Die Gebühren für eine Weiterbildung werden von den Weiterbildungsstätten kalkuliert und den Teilnehmer/innen in Rechnung gestellt.
Zudem ist eine Prüfungsgebühr für die Abschlussprüfung zu entrichten,
und , wo nötig, für die Anerkennung einer ausländischen Weiterbildung.
„Auf Antrag können in besonderen Härtefällen Gebühren ganz oder teilweise durch die erhebende Stelle nach §1 gestundet oder erlassen werden…“ §6 S.39
Diese auf neuesten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen basierende berufliche Weiterbildungsordnung wird das derzeitige Wirrwarr von Weiterbildungen in diesem Bundesland eliminieren und kann im Zuge der Etablierung weiterer Landespflegekammern richtungsweisend zu einer bundesweiten Einheitlichkeit der Weiterbildungen führen. Für die einzelnen Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz bedeutet diese Ordnung die Möglichkeit eines landesweit geregelten Zugewinns an beruflichen Kompetenzen und deren Anerkennung durch die Arbeitgeber.
Siehe dazu: Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.
In: Pflegekammer 01/2018