DE: Urlaub für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen

7. August 2019 | News Deutschland, Pflegende Angehörige | 0 Kommentare

Pflegebedürftige haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie selbst oder ihre pflegenden Angehörigen in Urlaub fahren. Pflegekassen gewähren allerdings nur dann zeitlich unbegrenzt Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige seinen Urlaub in EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz verbringt. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert über alles Wissenswerte rund um das Thema Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Urlaubszeiten.

Wer pflegebedürftige Angehörige versorgt, leistet wertvolle, gleichzeitig aber auch kräftezehrende Arbeit. Umso größer ist die Freude auf bevorstehende Urlaube. Damit diese jedoch wirkliche Erholung bringen können, ist eine sorgfältige Planung vorab notwendig. Häufig sind die Ferien sonst von Sorge um die Verwandten geprägt. Die UPD rät daher, sich rechtzeitig ausführlich beraten zu lassen, um die individuell passende Lösung für die Pflege während der Urlaubszeit zu finden.

Mit der Verhinderungspflege Ersatzpflegeperson finanzieren

Bewilligt die Pflegekasse eine Verhinderungspflege, übernimmt sie die Kosten für eine Ersatzpflegekraft. Voraussetzung ist, dass eine Pflegeperson den Angehörigen bereits seit sechs Monaten in seinem häuslichen Umfeld gepflegt hat und dieser mindestens Pflegegrad 2 hat. Pflegekassen gewähren eine Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr oder stundenweise. Ist die reguläre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, ist der Anspruch nicht auf sechs Wochen begrenzt. Die Höhe der übernommenen Kosten beträgt bis zu 1.612 Euro im Jahr.Der Betrag für die Verhinderungspflege kann grundsätzlich auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Jahr erhöht werden, wenn das Budget für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft ist.

Kurzzeitpflege findet im Pflegeheim statt

Anders als die Verhinderungspflege findet Kurzzeitpflege vollstationär, also in einem Pflegeheim statt. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können sie beantragen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Bewilligt die Pflegekasse eine Kurzzeitpflege, übernimmt sie Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.612 Euro. Dieser Betrag kann aus noch nicht ausgeschöpften Mitteln der Verhinderungspflege auf maximal 3.224 Euro pro Jahr erhöht werden.

Entlastungsbetrag auch für Personen mit Pflegegrad 1

Eine von Ratsuchenden gern genutzte Unterstützung ist der sogenannte Entlastungsbetrag. Er beträgt 125 Euro pro Monat – unabhängig vom Pflegegrad. Verwendet werden kann das Geld für zahlreiche Aufwendungen bei Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten über Angebote zur Entlastung im Alltag bis hin zur Kurzzeitpflege. Die Entlastungsbeträge können über das betreffende Jahr hinaus bis zum folgenden Kalenderhalbjahr angespart werden.

Sonderregelungen für Urlaube von Pflegebedürftigen im EU-Ausland

Möchten Pflegebedürftige in Urlaub fahren, gewähren Pflegekassen nur im Falle von einem Aufenthalt in EU-Mitgliedstaaten oder in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz zeitlich unbegrenzt Pflegegeld. Viele türkischstämmige Pflegebedürftige möchten für längere Zeit ihr Heimatland besuchen, ihre Verwandten in Deutschland wollen sie für die Zeit dort aber gut

versorgt wissen. Besonders für sie ist wichtig zu wissen, dass Leistungen bei einem Urlaub in der Türkei begrenzt sind: Pflegegeld zahlt die Pflegekasse hier nur für sechs Wochen.

Verhinderungspflege kann ebenfalls nur für sechs Wochen in Anspruch genommen werden, auch wenn die Pflege nur stundenweise erfolgt.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Verhinderungspflege können Betroffene grundsätzlich auf bis zu 2.418 Euro im Jahr erhöhen. Der entsprechende Erhöhungsbetrag wird auf den Kurzzeitpflege-Leistungsbetrag angerechnet.
  • Kurzzeitpflege können Ratsuchende sogar auf maximal 3.224 Euro erhöhen, wenn sie Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen haben.
  • Während der tageweisen Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse nur die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter.
  • Wer Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchte, sollte sich rechtzeitig vor dem Urlaub um eine Einrichtung kümmern.
  • Kurzzeitpflege müssen Betroffene im Voraus beantragen, die Kostenerstattung für Verhinderungspflege kann nachträglich beantragt werden.

Auszeiten sind wichtig, gerade auch für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige. Die Regelungen sind nicht ganz leicht zu durchschauen. Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) hilft Ihnen gern weiter. Sie erreichen die UPD an 80 Stunden in der Woche kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr). Weitere Informationen und Beratungsangebote finden Sie unter www.patientenberatung.de.

Über die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, UPD

Die UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH (UPD) mit Sitz in Berlin ist eine gemeinnützige Einrichtung. Sie hilft Ratsuchenden, sich im deutschen Gesundheitssystem besser zurechtzufinden und Entscheidungen im Hinblick auf medizinische oder sozialrechtliche Gesundheitsfragenselbstbestimmt, eigenverantwortlich und auf informierter Grundlage zu treffen.

Gut erreichbar, bürgernah, qualifiziert: Das Beratungsangebot der UPD

Die unabhängige, neutrale, kostenfreie und evidenzbasierte Beratung der UPD ist für alle Menschen in Deutschland zugänglich – egal, ob sie gesetzlich, privat oder nicht krankenversichert sind. Ratsuchende können die Patientenberatung unkompliziert und auf vielen Wegen erreichen: per Telefon, Post, Mail, oder Onlineberatung, in den 30 festen Beratungsstellen und an weiteren 100 Standorten in Deutschland, die regelmäßig von einem der drei UPD-Mobile angesteuert werden.

Neben medizinischen Fachteams und Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen gehören auch Juristen und Sozialversicherungsfachangestellte zum UPD-Beraterteam.

Dem gesetzlichen Auftrag (§ 65b des Sozialgesetzbuchs V) entsprechend macht die Patientenberatung über die individuelle Beratung hinaus Politik und Entscheidungsträger auf Fehlentwicklungen im Gesundheitswesen aufmerksam, unterbreitet Lösungsvorschläge aus Patientensicht und stärkt auf diese Weise die Patientenorientierung im Gesundheitswesen.

UPD – Die kostenlose Patientenauskunft für Deutschland im Serviceüberblick

Die telefonische Beratung der UPD steht über – aus allen Netzen, auch Mobilfunk – kostenlose Rufnummern auf Deutsch, Türkisch, Russisch und Arabisch zur Verfügung und ist wie folgt erreichbar: Beratung in deutscher Sprache, Rufnummer: 0800 011 77 22, Zeiten: montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Fremdsprachige Angebote: Beratung Türkisch, Rufnummer: 0800 011 77 23, Zeiten: montags bis samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr; Beratung Russisch, Rufnummer: 0800 011 77 24, Zeiten: montags bis samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr; Beratung Arabisch, Rufnummer: 0800 332 212 25, Zeiten: dienstags 11.00 bis 13.00 Uhr und donnerstags 17.00 bis 19.00 Uhr.

Der Beratungs-Service vor Ort oder im UPD Beratungsmobil kann nach telefonischer Terminabstimmung genutzt werden, und zwar unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 011 77 25 (Zeiten: Mo – Fr 8.00 bis 22.00 Uhr, Sa 8.00 bis 18.00 Uhr)..

Autor

  • Markus Golla

    Studiengangsleiter "GuK" IMC FH Krems, Institutsleiter Institut "Pflegewissenschaft", Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegewissenschaft BScN (Umit/Wien), Pflegewissenschaft MScN (Umit/Hall)