Leistungsberechtigte nach dem Conterganstiftungsgesetz erhalten mehr Rechtssicherheit: ihnen darf der Leistungsanspruch künftig grundsätzlich nicht mehr aberkannt werden. Dies sieht ein Bundestagsbeschluss vor, den der Bundesrat am 3. Juli 2020 gebilligt hat. Es geht vor allem um die lebenslang gewährte monatliche Conterganrente.
Einzige Ausnahme: vorsätzlich falsche Angaben
Ausschließlich bei vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben kann eine nachträgliche Aberkennung erfolgen. Hintergrund für die Rechtsänderung: Nach der bisherigen Rechtslage durften Leistungsansprüche aberkannt werden, wenn körperliche Fehlbildungen aufgrund späterer Erkenntnisse nicht mehr mit der Einnahme von thalidomidhaltigen Präparaten der Firma Grünenthal in Verbindung zu bringen waren. Inzwischen sei aber ein Nachweis über den Zusammenhang zwischen den Fehlbildungen und der Einnahme der Präparate wegen des zunehmenden Zeitablaufs in der Regel nicht mehr oder nur noch sehr schwer möglich, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Förderung von Kompetenzzentren
Zudem schafft der Bundestagsbeschluss die gesetzliche Grundlage, damit zusätzliche Bundesmittel auch zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren verwendet werden können, um die medizinischen Beratungs- und Behandlungsangebote für thalidomidgeschädigte Menschen zu verbessern.
Conterganskandal vor 60 Jahren
Durch die Einnahme von Contergan kam es Ende der 1950er- und Anfang der 1960er-Jahre zu einer Häufung von schweren Fehlbildungen oder dem Fehlen von Gliedmaßen und Organen bei Neugeborenen. Insgesamt kamen weltweit etwa 5.000 bis 10.000 geschädigte Kinder auf die Welt.
Verkürztes Verfahren, schnelles Inkrafttreten
Auf Bitten des Bundestages hatte der Bundesrat sich bereiterklärt, das Gesetz in verkürzter Frist noch vor der parlamentarischen Sommerpause abschließend zu beraten. Es kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am Tag darauf tritt es in Kraft.