Die Mitgliedsverbände der ADS mit ihrer langen Tradition der Verantwortung für die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der beruflichen Pflege, wie auch der pflegerischen Versorgung von Menschen aller Altersgruppen, begrüßen das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) und die dazu gehörende Pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV).
Mit der im PflBG geregelten Generalistischen Pflegeausbildung erwerben beruflich Pflegende in ihrer Ausbildung die Kompetenzen, die zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen – mit komplexen pflegerischen Versorgungssituationen, bei akuten und mit chronischen Erkrankungen sowie bei die Selbständigkeit stark einschränkenden Behinderungen – erforderlich sind.
Gleichzeitig ist es mit einer Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann unabhängig vom gewählten Vertiefungsbereich zum Ende der Ausbildung zukünftig möglich, im Lauf des Berufslebens die pflegerischen Handlungsfelder zu wechseln und mit der EU-Anerkennung der Ausbildung auch über die Grenzen Deutschlands hinaus professionell in der Pflege arbeiten zu können.
Für den nach dem Gesetz im dritten Ausbildungsjahr für einige Jahre noch möglichen Sonderweg einesnicht generalistischen Abschlusses zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gilt diese EU-Anerkennung nicht – und es bedarf auch innerhalb Deutschlands einiger Erklärungen, dass diese Ausbildungsabschlüsse vom Gesetz her gleichwertig sind und zur Erfüllung der pflegerischen Vorbehaltsaufgaben befähigen.
Mit der vorgelegten Kabinettsfassung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, über die der Bundestag abzustimmen hat, ist die Gleichwertigkeit für die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger nicht mehr gegeben. Die in der Anlage 4 aufgeführten und für den Berufsabschluss nachzuweisenden Kompetenzen sind gegenüber dem Referentenentwurf der PflAPrV in einer fachlich nicht zu vertretenden Weise abgesenkt worden.
Anders als die Pflegefachfrau/der Pflegefachmann mit einem gewählten Vertiefungseinsatz im Bereich der Langzeitpflege (Altenpflege) müssen die nach Anlage 4 ausgebildeten Altenpflegerinnen/Altenpfleger in der Abschlussprüfung nicht die Kompetenzen nachweisen, die gemäß § 11 Absatz 1 SGB XI zur umfassenden pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen alten Menschen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erforderlich sind. Sie sind auch nicht uneingeschränkt befähigt, die im § 4 PflBG formulierten Vorbehaltsaufgaben zu erfüllen und die in § 5 genannten Ausbildungsziele zu erreichen.
Eine Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger mit so eingeschränkter Fachlichkeit dequalifiziert die Altenpflege – als pflegerisches Berufsfeld und als Beruf gleichermaßen.
Mit der Anlage 4 des Kabinettsentwurfs wird der Eindruck vermittelt, zur Pflege alter Menschen würden diese eingeschränkten Kompetenzen ausreichen. Richtig ist aber: Damit wird die Gesundheit und die Lebensqualität pflegebedürftiger alter Menschen – ihre fach- und sachgerechte, Pflegebedürftigkeit vermindernde und Leid lindernde – pflegerische Versorgung. Gleichzeitig wertet sie den Berufsabschluss der Altenpflegerin/des Altenpflegers gegenüber dem der Pflegefachfrau/des Pflegefachmannes ab mit Rückwirkung auf alle jetzt schon tätigen Altenpflegerinnen und Altenpfleger.
Das kann ernsthaft keiner wollen – weder die Träger von Einrichtungen der Langezeitpflege mit Verantwortung für die Pflege alter Menschen, noch die Politiker, die mit dem Beschluss über die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die neue Pflegeausbildung in Deutschland auf den Weg bringen.
Und im Übrigen ändert sich für Hauptschüler bezüglich der Zugangsvoraussetzungen zur Pflegeausbildung gegenüber den bisherigen Pflegeberufegesetzen, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegesetz, nichts.
Mit einem Hauptschulabschluss und einer mindestens einjährigen abgeschlossenen Pflegehelferausbildung oder einer anderen mindestens zweijährigen Berufsausbildung ist der Zugang zur Generalistischen Pflegeausbildung genauso möglich, wie für Realschüler. Es bedarf also auch darin keinerlei Absenkung von Anforderungen an die Pflegeausbildung
Aus den dargelegten Gründen hoffen wir, dass die Änderungen in der Anlage 4 des Kabinettsentwurfes zurückgenommen und auf den Stand des Referentenentwurfes zurückgeführt werden.
Es muss doch gelingen, ab dem 01.01.2020 mit einer Pflegeausbildung in Deutschland zu starten, die die Voraussetzungen für eine umfassende pflegerische Versorgung der Bevölkerung in allen Altersstufen erfüllt und gleichzeitig den Pflegeberuf wieder attraktiver macht.
Die ADS ist der Zusammenschluss von acht Schwesternverbänden und Berufsorganisationen, die Mitglied im Deutschen Caritasverband e.V. und im Diakonischen Werk der EKD sind. Sie setzt sich besonders für die christlichen und ethischen Werte in der professionellen Pflege ein und fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die ADS ist Gründungsmitglied des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe und des Deutschen Pflegerates e.V.
Die acht Organisationen in der ADS:
- Caritasgemeinschaft für Pflege- und Sozialberufe e.V.
- Katholischer Berufsverband für Pflegeberufe e.V.
- Bund Deutscher Gemeinschafts-Diakonissen-Mutterhäuser
- Deutscher Gemeinschafts-Diakonieverband GmbH
- Evangelischer Fach- und Berufsverband für Pflege und Gesundheit e.V.
- Johanniter-Schwesternschaft e.V.
- Kaiserswerther Verband deutscher Diakonissen-Mutterhäuser e.V.
- Zehlendorfer Verband für Evangelische Diakonie e.V.