DE: IPREG 2.0 – Häusliche Intensivpflegeversorgung droht dem Sparzwang zu unterliegen

7. Februar 2020 | News Deutschland | 0 Kommentare

„Grundsätzlich sind die gesetzten Ziele des Referentenentwurfes für ein Intensiv- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPREG 2.0) zu befürworten. Es ist jedoch absolut inakzeptabel, dass auch nach den Änderungen des ersten Entwurfs aus dem Vor-jahr Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege der uneingeschränkte Zugang zu Leistungen der häuslichen Krankenpflege versagt werden soll. Der Anspruch auf eine intensivpflegerische Versorgung in der eigenen Wohnung wird von Krankenkassenentscheidungen abhängig gemacht. Der Wunsch nach einer Versorgung in der eigenen Häuslichkeit kann so etwa als „unangemessen“ eingestuft werden; als Folge kann die Unterbringung in ein Pflegeheim drohen. Für uns ist dies absolut nicht hinnehmbar, da eine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten in Bezug auf den Leistungsort der außerklinischen Intensivpflege in keinster Weise zu rechtfertigen ist. Mehrfach wird in dem Referentenentwurf der Begriff „Allokation“ verwendet und es wird vor allem eins deutlich: Angestrebt wird neben einer Kosteneinsparung hauptsächlich eine Umverteilung von Pflegekräften aus der außerklinischen, ambulanten personalintensiven Intensivpflege in stationäre Einrichtungen“, so Dr. Markus Mai, Präsident der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.

Nach den deutlichen Protesten und kritischen Stellungnahmen zum Entwurf des Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetzes (RISG) aus dem Vorjahr hat das Bundesgesundheitsministerium die Erstfassung überarbeitet. Mit der Verabschiedung eines neuen Gesetzes will die Bundesregierung insbesondere Missstände im Bereich der Beatmungspatienten angehen. Die Beatmungsentwöhnung im Übergang zwischen akutstationärer und ambulanter Behandlung soll strukturell verbessert und finanziell unterstützt werden. Für Krankenhäuser, die Entwöhnungspotenziale von Beatmungspatienten nicht ausschöpfen, sind Abschläge vorgesehen. Die Versorgungsqualität in der eigenen Häuslichkeit soll unangekündigt kontrolliert werden können.

„Wir unterstützen jede Gesetzesinitiative, die durch ihre Umsetzung zu einer Qualitätssteigerung der ambulanten Intensivpflege führt und zeitgleich finanzielle Betrugsfälle unterbindet. Dies haben wir auch schon im vergangenen Jahr durch das von uns verfasste Positionspapier zur „Steigerung der Qualität in der ambulanten Intensivbehandlungspflege“ deutlich gemacht. Wie auch schon beim Entwurf zum RISG scheitert diese bearbeitete Fassung ganz klar an seinen Ansprüchen und schafft weiter Misstrauen. Allein der Passus zur Rehabilitation, der auch eine vollständige Refinanzierung der Tarifkostenentwicklung der Pflege in Rehabilitationseinrichtungen ermöglicht, kann als durchweg positiv bezeichnet werden. Wir bedauern zudem, dass bei der Bedhandlungsbedarfseinschätzung lediglich die ärztliche Expertise eine entscheidende Rolle spielt, die Pflege bleibt wie so oft auch hier außen vor“, sagt Mai.

Hintergrund: Mit der einstimmigen Verabschiedung des Heilberufsgesetzes durch den rheinland-pfälzischen Landtag im Dezember 2014 ist die Landespflegekammer errichtet worden. Seit dem 01. Januar 2016 haben die Pflegenden im Land damit eine kraftvolle Interessenvertretung erhalten. Die Landespflegekammer mit ihren gewählten Vertreterinnen und Vertretern nimmt die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder wahr.

Die Vertreterversammlung hat in der Sitzung vom 2. März 2016 erstmals den Vorstand der Landespflegekammer gewählt. Präsident der Kammer ist Dr. Markus Mai. Zur Vizepräsidentin wurde Sandra Postel gewählt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind aktuell Prof. Dr. Anderl-Doliwa, Andrea Bergsträßer, Hans-Josef Börsch, Esther Ehrenstein, Renate Herzer, Oliver Weidig und Nina Benz.

 

Autor:in

  • Markus Golla

    Studiengangsleiter "GuK" IMC FH Krems, Institutsleiter Institut "Pflegewissenschaft", Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegewissenschaft BScN (Umit/Wien), Pflegewissenschaft MScN (Umit/Hall)