In Baden-Württemberg kann seit dem 14. November 2018 geduldeten Ausländern für die Dauer der Ausbildung zum Kranken- oder Altenpflegehelfer durch die Ausländerbehörden eine Duldung erteilt werden – das bedeutet, dass die Ausländer während der Ausbildung zum Kranken- oder Altenpflegehelfer nicht abgeschoben werden.
Die Duldung wird für die Dauer der Helferausbildung erteilt, damit die Geduldeten zunächst die Helferausbildung abschließen und im Anschluss daran eine qualifizierte Berufsausbildung zum Kranken- oder Altenpfleger aufnehmen können. Für diese qualifizierte Ausbildung wird dann eine Ausbildungsduldung, die sogenannte 3+2-Regelung, erteilt.
„In den Pflegeberufen herrscht bereits seit vielen Jahrzehnten gelebte Integration von und durch Kolleginnen und Kollegen mit Migrationshintergrund. Wir begrüßen darum die arbeitsmarktorientierte Regelung der Landesregierung.“ sagt Andrea Kiefer, Vorsitzende des DBfK Südwest e. V. „Allerdings wäre es kritisch zu sehen, wenn Geflüchtete sich lediglich aufgrund von Duldungsregelungen für einen Pflegeberuf entscheiden. Ein Verständnis für die Anforderungen der Ausbildung sollte ebenso vorhanden sein wie entsprechende Sprachkompetenz, Fähigkeiten und Eignung für den Beruf. Vergleichbare verbindliche Regelungen auch für andere Berufsausbildungen sind wünschenswert. Die neu geregelte Ermessensduldung für die gesamte Dauer einer betrieblich geförderten Einstiegsqualifizierung ist diesbezüglich ein wichtiger Schritt der Landesregierung. Wir vom DBfK geben zu bedenken, dass die Ausbildung in einem Pflegeberuf kein Selbstläufer wird. Wo nötig, sollten Auszubildende und Ausbildungsstätten durch ausbildungsflankierende Maß-nahmen unterstützt werden.“ so die Vorsitzende weiter. „Wie erfolgreich die neue Regelung ist, wird sich erst in mehreren Jahren zeigen. Wir bleiben im Dialog mit den Ausbildungsstätten und erwarten zusätzlich von der Landesregierung eine Evaluation der Maßnahme.“ schließt Andrea Kiefer ihr Statement.