Behindertenwerkstätten, die Corona-bedingt schließen mussten, können eine finanzielle Unterstützung erhalten: Der Bundesrat stimmte am 3. Juli 2020 einer Regierungsverordnung zu, die die rechtliche Grundlage für eine Kompensation der Entgeltausfälle für Menschen mit Behinderung schafft.
Statt Kurzarbeitergeld
Personen, die in einer entsprechenden Werkstätte tätig sind, haben eigentlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil für sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Es sei jedoch nicht angemessen, sie bei Werkstattschließung nur auf die Grundsicherung zu verweisen, erklärt die Bundesregierung zur Begründung der Verordnung.
Mittel aus der Ausgleichsabgabe
Die Integrationsämter der Länder sollen daher die Möglichkeit erhalten, aus den ihnen zustehenden Mitteln der so genannten Ausgleichsabgabe Leistungen an Werkstätten zu erbringen, um die Entgeltausfälle der Betroffenen zu kompensieren. Der Bund leistet dazu seinen Beitrag, indem er den Ländern im Jahr 2020 einmalig 10 Prozentpunkte mehr von der Ausgleichsabgabe für das Jahr 2020 überlässt. Diese Abgabe zahlen Arbeitgeber, die ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht oder unzureichend erfüllen.
Schnelles Inkrafttreten geplant
Damit die Menschen mit Behinderung möglichst bald finanzielle Hilfen erhalten können, soll die Verordnung rasch in Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung.