Wer Hebamme bzw. Entbindungshelfer werden möchte, absolviert künftig ein duales Studium. Der Bundesrat hat am 8. November 2019 der vom Bundestag beschlossenen Reform der Hebammenausbildung zugestimmt.
Wissenschaftliches Studium mit Praxisanteil
Das duale Studium dauert mindestens sechs und höchstens acht Semester. Den Abschluss bildet eine staatliche Prüfung. Während des Studiums erhalten die angehenden Hebammen eine Vergütung. Die Praxisanteile werden im Krankenhaus oder im ambulanten Bereich absolviert, beispielsweise bei einer freiberuflichen Hebamme oder in einem Geburtshaus.
Umstellung erfolgt 2022
Bisher werden Hebammen und Entbindungshelfer an Hebammenschulen auf ihren Beruf vorbereitet. Übergangsweise ist das noch bis 2022 möglich. Dann wird die Ausbildung nur noch an Hochschulen angeboten.
Kritischer Punkt: Bundesrat bittet um Nachbesserung bei Studienleitung
In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die vom Bundestag beschlossene Anforderung zu überprüfen, wonach die Leitung eines Studiengangs bei einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger liegen muss.
Bereits bestehende Studienangebote sind gefährdet
Die Regelung drohe einen Großteil der bereits bestehenden Studienplätze an Dualen Hochschulen sowie Modellstudiengänge zu gefährden, erläutern die Länder. Denn die Studiengangsleitungen seien meist keine Hebammen, sondern kämen aus fachverwandten Bereichen. Zurzeit gebe es kein ausreichendes Personal, das die nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfülle. Der Bundesrat bekräftigt deshalb seine Forderung aus der Stellungnahme im ersten Beratungsdurchgang, eine Übergangsvorschrift einzuführen.
Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz soll überwiegend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Bundesregierung entscheidet über Entschließung
Die Entschließung wird ebenfalls der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreift und eine Gesetzesänderung auf den Weg bringt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.