„Gesundheitsberufe versorgungsorientiert ausrichten und attraktiver gestalten“ ist ein erklärtes Ziel der Bundesregierung, wie dieses Zitat aus dem Kapitel Gesundheit des Regierungsprogramms zeigt. Diesem Ziel hat sich das Bundesministerium für Gesundheit, allen voran Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser, in den letzten Monaten intensiv gewidmet. Im vergangenen Sommer war ein umfassender Reformentwurf zur Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege in Begutachtung. Nach intensiven und langen Verhandlungen, die die teilweise sehr unterschiedlichen Interessenslagen der Länder, Berufsvertretungen, Langzeitpflegeeinrichtungen und Behindertenorganisationen widerspiegelten, ist es nun Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser gelungen, einen ausgewogenen und zukunftsorientierten Entwurf in den Ministerrat zu bringen.
O-Ton Sabine Oberhauser: „Die Reform der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege begleitet mich seit meinem Amtsantritt. Ich freue mich, den Entwurf nach intensiven Vorarbeiten nun im Ministerrat beschließen zu können. Die umfassenden Änderungen, die die Reform mit sich bringen wird, haben wir in einem langen Prozess breit und unter Beteiligung aller Betroffenen diskutiert. Dabei war unser Ziel stets, eine hohe Ausbildungsqualität zu gewährleisten und eine optimale und bedarfsorientierte Versorgung sicherzustellen.“
Wesentlicher Inhalt des vorliegenden Entwurfs:
Der Entwurf sieht eine 3-gliedrige Ausbildung im Bereich der Pflege vor:
1) Bisherige Pflegehilfe wird zur Pflegeassistenz (PA):
– Ausbildungsdauer bleibt wie bisher 1 Jahr, allerdings höherer Theorieanteil mit Schwerpunkt Langzeitpflege möglich
– Aktualisierung des Berufsbildes und Bereinigung um hauswirtschaftliche Tätigkeiten
– Tätigkeitsbereiche der PA (Aufzählung in § 83):
o Mitwirkung beim Pflegeassessment
o Beobachtung des Gesundheitszustandes
o Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
o Information, Kommunikation und Begleitung
o Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz
o Handeln in Notfällen (bspw. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen, Durchführung lebensrettender
Sofortmaßnahmen – solange Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht)
o Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie im Einzelfall, nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärztinnen/Ärzten oder
des gehobenen Dienstes (bpsw. Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren; Blutentnahme aus der Vene, außer bei Kindern; Anlegen von
Wickeln, Bandagen und Verbänden; Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen etc.)
2) Neu: Einführung Pflegefachassistenz (PFA):
– Ausbildungsdauer 2 Jahre
– durchlässige aufgebaute Ausbildungsmöglichkeiten
– Unterstützung und Entlastung des gehobenen Dienstes
– PFA kann ohne verpflichtende Aufsicht tätig werden
– Schaffung des Zugangs zur Berufsreifeprüfung, Möglichkeit von zielgruppenspezifischen Studiengängen für die Ausbildung zum gehobenen Dienst
der Gesundheits- und Krankenpflege an Fachhochschulen
Ziel: Bildungssackgassen verhindern und Durchlässigkeit erreichen
– Tätigkeitsbereiche der PFA (Aufzählung in § 83a):
eigenverantwortliche Durchführung aller Aufgaben der Pflegeassistenz
nach Anordnung, aber ohne verpflichtende Aufsicht,
weiter Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie, wie
o standardisierte diagnostische Programme (z.B. EKG, EEG, Lungenfunktionstest)
o Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau,
ausgenommen bei Kindern,
o Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem
periphervenösen Gefäßzugang,
o Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung
o etc.
3) vollständige Überführung der Ausbildung im gehobenen Dienst der Gesundheits-und Krankenpflege von den Schulen in den tertiären Bildungssektor, d.h. auf FH-Niveau im Rahmen einer angemessenen Übergangsfrist:
– dadurch Anschluss an den europäischen Standard
– aktualisiertes praxisorientiertes Berufsbild durch neu gestaltete und klar definierte Kompetenzbereiche (exakte Aufzählung in §§ 14, 14a, 15, 15a
und 16), zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen ÄrztInnen und Pflegepersonal
– im Berufsalltag Möglichkeit der Weiterverordnung von Medizinprodukten, welche den PatientInnen eine große Erleichterung bringt
– Entlastung des gehobenen Dienstes durch Tätigwerden der PFA ohne verpflichtende Aufsicht und klare Festlegung des Tätigkeitsbereichs in
Diagnostik und Therapie
Erläuterungen
Durch die Reform der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege wird sowohl auf internationale als auch auf nationale Veränderungen in der Versorgung reagiert. Mit Ausnahme von Deutschland ist die Ausbildung des gehobenen Dienstes in der Gesundheits- und Krankenpflege auf tertiärem Bildungsniveau angesiedelt. In Österreich ist zwar seit 2008 auch eine Ausbildung in diesem Bereich auf FH-Niveau möglich, allerdings war die Parallelität der Ausbildung auf Schul- und FH-Niveau als Übergangslösung gedacht.
Ein Fortführen des Nebeneinander-Bestehens der Ausbildungswege zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege – bei demselben Berufsbild einmal auf Sekundarniveau, einmal auf tertiärem Niveau – erscheint auf Dauer problematisch. Daher wird nun die Ausbildung an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen sanft auslaufen – mit einer angemessenen Übergangsfrist für die Schaffung ausreichender Ausbildungsplätze an Fachhochschulen.
Da die Pflegeassistenz (vormals Pflegehilfe) Teil der Ausbildung fast aller auf Länderebene geregelter Sozialbetreuungsberufe (bspw. Altenarbeit, Familienarbeit) ist, hat sich das BMG um die Kompatibilität der Pflegereform mit den Sozialbetreuungsberufen bemüht. Die Ausbildung sowohl für die Pflegeassistenz als auch für die Pflegefachassistenz ist an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege möglich. Selbstverständlich können bestehende Gesundheits- und Krankenpflegeschulen für die Ausbildungen der PA und der PFA weiterhin genützt werden.
Für die berufliche Erstausbildung sollen Personen eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz absolvieren, um eine breite berufliche Erstausbildung zu erwerben. Die Ausbildung in der Pflegeassistenz ist insbesondere als Ausbildung im zweiten Bildungsweg bzw. in der Erwachsenenbildung attraktiv.
Warum 3-Kompetenzstufen?
Die Verteilung der Tätigkeiten in der Pflege soll verbessert werden. Derzeit sind die PflegehelferInnen in der Praxis mit patientenfernen Tätigkeiten überfrachtet. Gleichzeitig übernehmen Angehörige des gehobenen Dienstes Tätigkeiten, die nicht ihrer hohen Qualifikation nach einer dreijährigen Ausbildung entsprechen. Die neue Kompetenzabstufung soll einen bedarfsgerechten und kompetenzentsprechenden Einsatz der drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe in allen Settings ermöglichen.
Eine Evaluierung wird überprüfen, ob der Einsatz der Pflegeassistenz in den Krankenanstalten langfristig weiterhin nötig sein wird.
Ziele der Reform
1. Gewährleistung einer optimalen und bedarfsorientierten Versorgung durch Anpassung der Berufsbilder an die Anforderungen an das heutige Versorgungssystem: Jede/r soll dafür eingesetzt werden, wofür sie/er ausgebildet wurde.
2. Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen den drei Berufsbildern, so dass keine Bildungssackgassen entstehen und berufliche Weiterbildung gefördert wird: beginnend mit einjähriger Ausbildung zur PA, dann Möglichkeit der Ausbildung zur PFA und schließlich Zugangs zur FH-Ausbildung, die durch den Zugang zur Berufsreifeprüfung erleichtert wird.
Inkrafttreten und Evaluierung
Die Reform soll zur Erleichterung der Umsetzung gestaffelt in Kraft treten:
Mit 1. September 2016 treten die zentralen Bestimmungen in Kraft und somit auch die Möglichkeit der Ausbildung in den beiden Pflegeassistenzberufen (also PA und PFA). Eine umfassende Evaluierung der Reformschritte und das Zusammenspiel der einzelnen Berufsgruppen sind für Ende 2023 vorgesehen.
Die vollständige Überführung des gehobenen Dienstes auf FH-Niveau soll bis Anfang 2024 erfolgen. Gelingt dies nicht – wie vorgesehen – bis Anfang 2024, kann die Bundesministerin für Gesundheit das Außerkrafttreten der Ausbildung an Schulen für den gehobenen Dient für Gesundheits- und Krankenpflege durch Verordnung um einen angemessenen Zeitraum erstrecken; dies freilich erst nach Prüfung, ob die bestehenden bzw. bis dahin in den einzelnen Bundesländern geschaffenen Ausbildungsplätze an den Fachhochschulen bzw. an Schulen für Pflegeassistenzberufe eine ausreichende und bedarfsdeckende Versorgung mit entsprechend qualifiziertem Pflegepersonal bundesweit sicherstellen.