Zur Mitternachtsstunde des 30. April 2020 ist die Verordnung des Gesundheitsministers betreffend dem Verbot des Betretens öffentlicher Orte ausgelaufen. Kurz zuvor wurden mittels neuer Verordnung die ab 1. Mai 2020 geltenden Verhaltensregeln kundgemacht. Dies erscheint etwas knapp, sollten doch die Rechtsvorschriften in einem Rechtsstaat vorhersehbar sein, sodass sich die Bevölkerung darauf einstellen kann.
Einige Lockerungen im Überblick:
- Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
- Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
- Im Massenbeförderungsmittel (z.B. Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, Züge) ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
- Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund-und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
- Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen ist durch Auszubildende Studierende z.B. zu folgendem Zweck zulässig: Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen.
Weitere Details zu den Verhaltensregeln in diversen Lebensbereichen finden Sie in der Verordnung als auch in den FAQ des Ministeriums. Diese Verhaltensregeln gelten für alle Personen, die sich in Österreich aufhalten. Dies auch unabhängig davon, wo sie leben oder betreut werden. Sohin gelten diese Vorschriften auch für Personen, die in Pflege- und Betreuungszentrum aufhältig sind.
GESETZESTEXT ZUM DOWNLOAD: COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV
Lockerungen bei den Besuchsverboten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen
In letzter Zeit häuften sich die Medienberichte, dass die Besuchsverbote in Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu streng und dringend Lockerungen umzusetzen seien. Auch Aufsichts- und Kontrollinstanzen haben sich dazu geäußert und gemeint, dass die Verhältnismäßigkeit bei der Einschränkung von Rechten maßgeblich sei, die nach der nun mehrwöchigen Geltung des Besuchsverbotes neu zu bewerten sei. Aufgrund dessen hat das Gesundheitsministerium vor wenigen Tagen eine Empfehlung veröffentlicht, wonach ab dem 4. Mai 2020 eine schrittweise Lockerung der aufgrund der COVID-19 Pandemie erlassenen Besuchsbeschränkungen gelten soll.
Zur Begründung des Ministeriums mit Stand 28.4.2020: „Mittlerweile hat sich die Zahl der Neuerkrankungen deutlich reduziert, so dass die Einschränkungen unter Einhaltung von strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen vorsichtig reduziert werden können. Ziel ist es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz der Gesundheit und dem Recht auf Unversehrtheit sowie dem Recht auf soziale Kontakte, und Familie und persönliche Bewegungsfreiheit herzustellen. Es ist gerade bei der Risikogruppe der älteren und chronisch kranken Menschen weiterhin mit höchster Vorsicht vorzugehen, da diese besonders schutzbedürftig sein können.“
Sohin ist ein Besuch von Personen, die in Pflege- und Betreuungseinrichtungen leben, grundsätzlich möglich. Voranmeldesysteme sind von der jeweiligen Pflege- und Betreuungseinrichtung abhängig. Seitens des Gesundheitsministeriums wird geraten, den Besuch zeitgerecht zu planen und mit dem Betreiber abzustimmen. Um maximale Sicherheit zu gewährleisten, werden seitens dem Gesundheitsministerium folgende Sicherheitsmaßnahmen empfohlen:
- Mehr als 1 Meter Abstand halten
- Regelmäßig Hände mit Seife waschen oder mit alkoholhaltigem Desinfektionsmittel desinfizieren
- Gesicht und vor allem Mund, Augen und Nase nicht mit den Fingern berühren
- Händeschütteln und Umarmungen vermeiden
- In Armbeugen oder Taschentuch niesen, Taschentuch entsorgen
- Räume regelmäßig lüften, wenn möglich einmal pro Stunde
- Bei Anzeichen von Krankheit zu Hause bleiben und Kontakte vermeiden
Ergänzend dazu werden von den Bundesländern und den Trägern der Pflege- und Betreuungseinrichtungen auf die individuelle Situation angepasste Maßnahmen und Empfehlungen entwickelt, die ebenfalls einzuhalten sind. Aufgrund der Heterogenität der Einrichtungen (z.B. Größe, räumliche und bauliche Gegebenheiten, Garten, Umgebung, Infrastruktur) obliegt es den Einrichtungen selbst, die für sie optimale Lösung zu entwickeln. Die vorliegenden Empfehlungen legen einen Rahmen für an die jeweiligen Verhältnisse in den Einrichtungen angepasste Entscheidungen fest.
Jedenfalls ist der Betreiber der Pflege- und Betreuungseinrichtung dazu verpflichtet, für die Minimierung eines Infektionsrisikos durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu sorgen.
Die Details zur Empfehlung der schrittweisen Lockerung der Besuchsverbote in Pflege- und Betreuungseinrichtungen ergeben sich aus dieser Anlage:
GESETZESTEXT ZUM DOWNLOAD: Empfehlung Ministerium