Berufsausweis für Gesundheitsberufe auch während der Pandemie sehr gefragt
Wien (OTS) – Die Bundesarbeitskammer führt seit Juli 2018 die Registrierungen von Gesundheitsberufen der Pflege sowie bei den gehobenen medizinisch-technischen Diensten durch. Die Berufsberechtigung wird durch die Eintragung in das öffentliche Register erteilt und kann durch den kostenlos ausgestellten Berufsausweis belegt werden. Mit 31.12.2020 waren rund 194.000 Berufsberechtigte in diesem Register eingetragen.
Um dringend benötigte MitarbeiterInnen während der Pandemie schneller einsetzen zu können, hat das Gesundheitsministerium die verpflichtende Registrierung von März 2020 bis Ende 2021 ausgesetzt. Im Vorjahr ließen sich aber trotzdem mehr als 10.000 Berufsangehörige österreichweit eintragen: „Das zeigt, dass das Register sehr gut angenommen wird“, erklärt Manuela Blum, die Behördenleiterin der Bundesarbeitskammer, und weist darauf hin, dass „Arbeitgeber durch Einsicht in den öffentlichen Teil des Registers feststellen können, ob jemand im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist. Auch mit dem Berufsausweis kann man diesen Nachweis jederzeit erbringen“.
Begründung eines Berufssitzes nur mit Registrierung
Durch die COVID Gesetzgebung wurde es Beschäftigten der gehobenen Dienste der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ermöglicht, COVID-19 Testungen freiberuflich durchzuführen und die entsprechenden Atteste dafür auszustellen. Unklar bleibt dabei aber, ob dafür die Registrierungspflicht trotzdem weiter gilt. Nach Ansicht des zuständigen Gesundheitsministeriums ist nämlich für freiberufliche Tests die Begründung eines Berufssitzes notwendig – und für diese braucht man wiederum den Eintrag im Register.
Die Abteilungsleiterin für Gesundheitsberuferecht der AK Wien, Silvia Rosoli, rät daher, sich für das freiberufliche Anbieten und Durchführen von COVID-19 Testungen auf jeden Fall registrieren zu lassen. Wenn bereits eine Registrierung besteht, kann man den Berufssitz über eine Änderungsmeldung bei der Bundesarbeitskammer begründen.
Die AK rät allen Berufsangehörigen, die noch nicht registriert sind, das möglichst bald nachzuholen, damit die Berufsberechtigung nicht unterbrochen wird. Ab 1.1. 2022 darf die entsprechende Tätigkeit nämlich wieder nur von denjenigen ausgeübt werden, die auch im Register stehen.
Nähere Infos unter:
https://www.arbeiterkammer.at/corona-tests-durch-pflegende