AT: Gesundheitsberufe­register

24. Februar 2019 | News Österreich | 0 Kommentare

Mit 1. Juli 2018 ist eine Neuerung für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD) eingetreten: Die Registrierung im Gesundheitsberuferegister (GBR) ist mit Ausnahme bereits berufstätiger Personen Voraussetzung für die Berufsausübung; am 1. Juli 2018 bereits berufstätige Personen haben bis 30. Juni 2019 Zeit für die Registrierung. Rechtsgrundlagen sind das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl I 2016/87 i. d. g. F., sowie das GuKG, BGBl I 1997/108 i. d. g. F., bzw. das MTD-Gesetz, BGBl 1992/460 i. d. g. F.

Wer muss sich registrieren?

Angehörige der folgenden GBR-Berufe müssen sich in das Register eintragen lassen, damit sie berechtigt sind, den entsprechenden Beruf auszuüben bzw. die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen:

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe:

  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Pflegeassistentin und Pflegeassistent
  • Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent

Gehobene medizinisch-technische Dienste:

  • Biomedizinische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker
  • Diätologin und Diätologe
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut
  • Logopädin und Logopäde
  • Orthoptistin und Orthoptist
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  • Radiologietechnologin und Radiologietechnologe

Zur Eintragung verpflichtet sind alle Personen, die in Österreich einen dieser Berufe ausüben oder auszuüben planen. Zur Eintragung berechtigt, aber nicht verpflichtet, sind darüber hinaus bspw. Personen, die den Beruf aktuell nicht oder nur im Ausland ausüben.

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Informationen finden Sie ergänzende Informationen für Antragstellerinnen/Antragsteller mit Ausbildungsabschluss außerhalb Österreichs.

Ergänzende Informationen für freiberuflich tätige Berufsangehörige folgen in Kürze.

Wann müssen Sie sich registrieren lassen?

Sind Sie bereits in einem GBR-Beruf tätig, haben Sie vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 Zeit, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.

Wenn Sie am 1. Juli 2018 nicht oder noch nicht in einem GBR-Beruf tätig waren, müssen Sie vor Beginn der Berufsausübung einen Antrag auf Registrierung stellen.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://goeg.at/gbr

Autor

  • Markus Golla

    Studiengangsleiter "GuK" IMC FH Krems, Institutsleiter Institut "Pflegewissenschaft", Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegewissenschaft BScN (Umit/Wien), Pflegewissenschaft MScN (Umit/Hall)