Entbürokratisierung der Pflege: Ein Vereinfachungsprojekt aus dem deutschen Bundesgesundheitsministerium

14. März 2016 | Politik | 0 Kommentare

Hintergrund
Die Klage über zu viel Schreibarbeit für Pflegende und darunter speziell die umfangreichen Anforderungen für die Pflegedokumentation sind wahrscheinlich keine speziell deutsche und schon gar nicht eine neuzeitliche Erscheinung. Aus der Betrachtung von außen und aus Gesprächen mit Professionellen aus der direkten Pflege vermittelt sich oft der Eindruck, dass eine große Unsicherheit vorherrscht, die durch Unkenntnisse darüber gekennzeichnet ist, was wirklich das Wichtige ist und wofür es wichtig sein soll. Es hat sich vor allem in der Langzeitpflege und hier speziell im stationären Bereich ein Eigenleben entwickelt, das mit „Dokumentationspflichten“ überschrieben werden kann. Es wundert daher auch nicht, dass zwar vielerlei Formulare ausgefüllt werden, dass aber oft kein Bezug untereinander zu erkennen ist, vor allem, dass sich geplante Maßnahmen kaum auf das Assessment oder die Anamnese beziehen. In Deutschland hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zudem die Aufgabe, die Qualität der Versorgung, insbesondere die der Pflege zu prüfen und nutzt dazu zu großen Teilen die Pflegedokumentation. Dies hat vielerorts zu der Auffassung geführt, dass das Wichtige für die Pflegedokumentation die MDK-Prüfungen seien. Ein weiterer wichtiger Maßstab ist die Erfassung von Leistungen als Grundlage für Abrechnungen. Erst mit letzter Priorität scheint die Funktion zur Informationsübermittlung für alle an der Versorgung Beteiligten handlungsleitend zu sein.

Zur Komplexität von Dokumentationssystemen trug eine oft falsch verstandene pflegefachliche Diskussion zur Anwendung von Assessmentinstrumenten und die Empfehlung in vielen Expertenstandards des DNQP, Assessmentinstrumente zu nutzen bei. Vielfach führte dies dazu, dass ein Formular auf das andere gestapelt und ausgefüllt wurde mit einer Reihe von überflüssigen Doppeldokumentationen und dem häufigen Ergebnis, dass alles fein säuberlich abgeheftet in Erwartung von Qualitätsprüfungen aber ohne inhaltliche Nutzung herumstand. Vor diesem Hintergrund wurden die Klagen über den Aufwand der Pflegedokumentation in der stationären Altenpflege mit Zeitangaben angereichert, nach denen ein hoher Prozentsatz – die Zahlen schwanken, sie liegen angeblich bei 20-30% der täglichen Arbeitszeit (https://www.bagfw.de/uploads/media/Effizienzsteigerung_Pflegedokumentation_Beikirch.pdf) – die Zeit der Pflegenden binde und daher allzu wenig Zeit für die direkte Pflege verbleibe.

Diese Klagen fielen allgemein auf Bemühungen, Bürokratie im Pflegebereich abzubauen. Hierfür gab es nach einer Analyse durch das Statistische Bundesamt verschiedene Vorschläge (Destatis 2013). Der größte Anteil der in diesem Bericht nach Angaben von Einrichtungen ermittelten finanziellen Belastungen durch die Pflegedokumentation entstehe durch das Ausfüllen von Leistungsnachweisen, weil sie täglich und für jeden Pflegebedürftigen erfolgen müssen (Destatis 2013, S. 36). Verständlich ist daher, dass bei den Empfehlungen Vereinfachungen an dieser Stelle stark hervorgehoben werden.

Maßnahmen und Ziele
Zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation wurde ein Konzept verfasst, dessen inhaltlicher Kern ein relativ abstraktes „Stukturmodell Pflegedokumentation“ ist, das eine sinnvolle Struktur des Pflegeprozesses darstellen kann. Im Einzelnen beinhaltet es relativ breite Interpretationsspielräume. Einen konkreten Teil der Empfehlungen stellt ein Bogen dar, der als „Strukturierte Informationssammlung“ (SIS) zur Pflegediagnostik/ Anamnese/ Assessment dienen soll. Er besteht aus drei Teilen, von denen zwei offene Fragen enthalten. Teil A: Eine Frage nach der explizit subjektiven Sichtweise der Bewohnerin/ Patientin zu ihren Wünschen oder Problemen. Teil B: Offene Fragen zu fünf Themenfeldern, die die Fähigkeiten und potentiellen Pflegeanlässe der Bewohner/ Patienten betreffen. Teil C: Eine sog. Risikostrukturmatrix.

Als wesentliche Grundprinzipien werden genannt (Beikirch et al. 2014, S. 7f.):

„…aus fachlicher Sicht

  • die Stärkung der konsequenten Beachtung von Individualität und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen.
  • Die Begrenzung der Verschriftlichung des Pflegeprozesses auf vier Schritte.
  • Die Strukturierte Informationssammlung (SIS) auf der Grundlage von fünf wissenschaftsbasierten Themenfeldern.
  • Ein rationaler und fachlich begründeter Umgang mit der Risikoeinschätzung.

… aus juristischer Sicht

  • Die obligate Beibehaltung von Einzelleistungsnachweisen für Maßnahmen der Behandlungspflege.
  • Der Wegfall von Einzelleistungsnachweisen in der stationären Pflege für routinemäßig wiederkehrende Abläufe in der grundpflegerischen Versorgung und Betreuung.
  • Die haftungsrechtliche Sicherstellung dieses Vorgehens durch verbindlicher Vorgaben des internem Qualitätsmanagement (QM) und das Vorhandensein standardisierter Leistungs- und Stellenbeschreibungen.“

Kommentierung der Ziele

  • „die Stärkung der konsequenten Beachtung von Individualität und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen.“

Dem kommentierenden Text im Abschlussbericht des Projektes ist zu entnehmen, dass die Individualität und Selbstbestimmung vor allem durch einen Teil der frei zu beschreibenden Themenbereiche in der SIS zu erreichen sei, der sich auf die subjektive Beschreibung der Pflegebedürftigen ihres Hauptproblems bezieht (Teil A). Im Zusammenhang mit der Pflegediagnostik ist die subjektive Perspektive des Betroffen grundsätzlich eine äußerst wichtige Dimension, ohne die die Situation kaum beurteilt werden kann. Das gehört zum Grundlagenwissen der Pflege und ist nicht neu. Es spricht nichts dagegen, dies mit einem expliziten einführenden Frage anzusprechen, garantiert allerdings keineswegs „die konsequente Beachtung von Individualität und Selbstbestimmung“.

  • Die Begrenzung der Verschriftlichung des Pflegeprozesses auf vier Schritte.

Prozessuales Handeln im Sinne der Lösung eines vorhandenen Problems kann in unterschiedlich vielen Schritten beschrieben werden. Die Schritte stellen lediglich eine strukturelle Aufteilung dar und sollten je nach Handlungs- oder Analyseinteresse unterschiedlich differenziert sein. So kann der diagnostische Prozess alleine schon in vier Schritte aufgeteilt werden: (1) Informationen sammeln, (2) Informationen bewerten, (3) Pflegediagnosen als Zusammenfassungen von Informationen formulieren, (4) Prioritäten als Grundlage für Maßnahmen setzen. Dieser Prozess kann aber auch zusammenfassender beschrieben werden; wichtig sind die Inhalte, auf die nicht verzichtet werden kann. So hat es wenig Sinn, Informationen zu sammeln und sie nur aneinander zu reihen, ohne sie zu bewerten und zu einer Fallbeschreibung zusammen zu führen. Vor allem muss es im Ablauf des Pflegeprozesses Informationen darüber geben, wohin die Pflege führen soll. Ohne diese Informationen kann auch nicht bewertet werden, ob Ziele erreicht wurden, es können allenfalls Weiterentwicklungen beschrieben werden. All dieses verbirgt sich möglicherweise hinter den Begriffen „professioneller Filter“ und „Aushandlungsprozess“ in dem Strukturmodell (Beikirch et al. 2014, Anlage 3a und b). Wie auch immer der Gesamtprozess und seine Schritte beschrieben werden und in wie viele Schritte er aufgeteilt wird, es bleibt ein komplexes Geschehen. Worin sich mit dem Hinweis auf die Vierschrittigkeit eine Vereinfachung ergeben soll, erschließt sich mir nicht.

  • „Die Strukturierte Informationssammlung (SIS) auf der Grundlage von fünf wissenschaftsbasierten Themenfeldern.“

Bei der SIS wird großer Wert darauf gelegt, dass sie wissenschaftlich fundiert sei, da sie die Themenbereiche des Neuen Begutachtungsassessment (NBA) aufgreift. Die Struktur des NBA wurde auf Basis einer Literaturanalyse entwickelt (Wingenfeld et al. 2008). Es stellt ein neues Instrument dar, mit dem zukünftig anhand eines inhaltlich normalisierten Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) Pflegebedürftige in verschiedene Pflegeintensitätsgrade eingeteilt werden sollen. Nach den Pflegegraden richten sich die Zuwendungen aus den Pflegekassen. Der Hinweis auf die Wissenschaft ist also richtig. Auch ist es naheliegend, eine Struktur zu bevorzugen, nach der in Zukunft der Grad der versicherungsrelevanten Pflegebedürftigkeit beurteilt werden soll. Falsch ist jedoch zu behaupten, dass manche andere, häufig genutzte Strukturierungen zur Erfassung der Pflegebedürftigkeit wissenschaftsfremd seien. Wissenschaftsbasiert wurden ebenfalls Strukturen entwickelt, die sonst in der Pflegediagnostik genutzt werden, wie die die Aktivitäten des täglichen Lebens (ATL, Roper et al., 2002), die darauf aufbauenden Aktivitäten und existentiellen Erfahrungen des Lebens (AEDL und ihre Weiterentwicklung ABEDL, Krohwinkel 1993, 2013) oder die von Gordon erarbeitete Struktur für die NANDA-Pflegediagnosen (Gordon et al. 2001). Da Pflegebedürftigkeit ein inhaltlich äußerst breites Konstrukt ist, für das zudem bei unterschiedlichen Menschen verschiedene Schwerpunkte gesetzt werden sollten, kann der gesamte Bereich pflegeauslösender Beeinträchtigungen unterschiedlich strukturiert werden. Dazu gibt es bekanntermaßen neben den genannten, in der deutschsprachigen Praxis genutzten Strukturen eine große Fülle an Theorien (z.B. Fawcett 1996). Alle diese Strukturen können immer nur eine Unterstützung für die Pflegediagnostik bieten, denn das Allerwichtigste ist, dass die Pflegenden pflegediagnostische Kompetenzen besitzen, um die vorrangigen Fähigkeiten und Beeinträchtigungen wahrzunehmen und entsprechend zu bewerten, um zu einem Gesamtbild der pflegebedürftigen Person zu kommen. Das kann durchaus mit unterschiedlichen Strukturen gestützt werden.

Ganz sicher falsch ist, was der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Pressemitteilung verlauten ließ (GKV 2014): „Waren dafür (die Pflegediagnostik, Anm. d. Autorin) bisher 13 Themenfelder beim Pflegebedürftigen überprüft worden, werden es demnächst nur noch fünf sein.“ Die 13 Themenfelder beziehen sich wahrscheinlich auf die AEDL-Struktur, die in der deutschen Altenpflege sehr häufig genutzt wurde. Die Frage bei der Pflegediagnostik ist jedoch nicht, wie viele Themen in einer vorgegebenen Struktur angesprochen werden, sondern ob diese zu einer handlungsleitenden, alle wichtigen Dimensionen erfassenden Fallbeschreibung führen.

Gleichzeitig wird die Ablehnung der „ATL- ABEDL-Struktur“ im Abschlussbericht damit begründet, dass man sich auf Leitfragen begrenzen wolle, einen Freitext bevorzuge, und das oft genutzte Ankreuzverfahren ablehne, weil es nicht individuell genug sei. Auch hier wird wieder etwas unterstellt, was keine der Autorinnen beabsichtigt hatte, denn abzuhakende Checklisten waren keineswegs die Intention der jeweiligen Autorinnen; im Gegenteil: Freitextverfahren wurden immer bevorzugt, weil sie (hoffentlich) zu genauerem und individuellerem Hinsehen und Austausch verleiten. Ankreuzverfahren wurden wegen der Schnelligkeit und vorgeblichen Einfachheit oft aus der Praxis heraus gefordert und gerne von den Firmen, die Dokumentationssysteme vertreiben, genutzt.

  • „Ein rationaler und fachlich begründeter Umgang mit der Risikoeinschätzung.“

Teil der SIS ist eine Matrix, anhand derer das Vorhandensein von Risiken und Phänomenen dokumentiert werden soll. Um meine Kommentare dazu besser zu verstehen, sei sie hier abgebildet.

Tabelle

Abb. 1 Risikostrukturmatrix im SIS (Beikirch et al., 2014, S. Anlage 4a und b)

Irritierend finde ich mehreres: Zum einen geht es hier doch wieder um das Ankreuzen, ein Verfahren, das zum Ausschluss von Risiken durchaus sinnvoll sein kann. Zum Zweiten jedoch wird die Matrix sehr kompliziert, weil Risiken und Phänomene nur in Bezug auf die Themenbereiche des NBA angegeben werden können. Kann ein Sturzrisiko sinnvollerweise entweder Mobilitätsproblemen oder Problemen der Selbstversorgung zugeordnet werden? Oder anders gefragt: kann es ein Dekubitusrisiko oder ein Sturzrisiko ohne Mobilitätsprobleme geben? Und muss nicht ohnehin bei einem festgestellten Risiko eine differenzierte Diagnostik einsetzen, damit eine Maßnahmenplanung sinnvoll möglich ist? Hier ist die als einfach gedachte Matrix unnötig schwierig.

Schließlich ist die Itemauswahl ebenfalls irritierend. Sie ist durch die Themen der DNQP Expertenstandards geleitet, sicherlich wichtige Themen für die Erfassung von Pflegebedürftigkeit (DNQP 2015). Was aber ist mit Risiken, zu denen bisher keine Expertenstandards vorliegen, wie z.B. Kontrakturen, Thrombose, Pneumonie? Was ist mit chronischen Wunden, für die ein Standard längst existiert? Auf diese Fragen hin wird auf die Kategorie „Sonstiges“ verwiesen, die ohnehin relativ selten genutzt würde. Hier scheint die Argumentation Ursache und Wirkung zu verwechseln. Es ist wohl eher so, dass nicht vorgegebene Inhalte in strukturierten Instrumenten weniger beachtet werden, weil es kein Stichwort dazu gibt und nicht, weil sie so selten vorkommen. Schließlich wird hier der Eindruck erweckt, dass mit dieser Matrix eine erste zusammenfassende Beurteilung der Situation des Pflegebedürftigen getroffen werden soll. Das aber kann sie keinesfalls leisten. Als feste vorgegebene Matrix erscheint sie mir keineswegs schlüssig und durchdacht.

In der Fachöffentlichkeit wurde vor allem und immer wieder hervorgehoben, dass es eine wesentliche Erleichterung bei der Dokumentation bei den hier beschriebenen „Grundprinzipien aus juristischer Sicht“ gibt:

  • „Der Wegfall von Einzelleistungsnachweisen in der stationären Pflege für routinemäßig wiederkehrende Abläufe in der grundpflegerischen Versorgung und Betreuung.
  • Die haftungsrechtliche Sicherstellung dieses Vorgehens durch verbindlicher Vorgaben des internem QM und das Vorhandensein standardisierter Leistungs- und Stellenbeschreibungen.“

Wenn es einen Pflegeplan gibt und dieser regelmäßig wiederkehrende Maßnahmen vorsieht, dann müssen diese – allerdings nur in der stationären Altenpflege – nicht täglich dokumentiert werden und dürfen trotzdem als geleistet angesehen werden. Dies hat vor dem Hintergrund eine große Bedeutung, da lange als juristisch begründetes Argument für eine detaillierte Leistungsdokumentation galt, alles, was nicht dokumentiert sei, müsse als nicht getan gewertet werden. Aus der Praxis ist allerdings bekannt, dass derartige „Routineaufgaben“, die täglich anfallen, schon bisher in stationären Einrichtungen nicht unbedingt dokumentiert werden mussten, wenn die Einrichtungen dafür entsprechende Regelungen getroffen hatten. Standardisierte Leistungs- und Stellenbeschreibungen sind daher als eine unbedingt sinnvolle Vorgabe zu bewerten.

Aus meiner subjektiven Erfahrung als Gutachterin bei Rechtstreitigkeiten, bei denen oft anhand der Pflegedokumentation fachliche Fragen zur Qualität der Pflege beantwortet werden müssen, kann ich nur feststellen, dass die Dokumentation der täglich anfallenden Pflegemaßnahmen in der Regel vollständig war; so vollständig, dass eher der Eindruck entstand, dass Leistungen angekreuzt werden, weil das Formular dies vorgibt und nicht, weil sie tatsächlich in der immer gleichen Weise durchgeführt wurden. Das mag eine Unterstellung sein, im Kontext mancher Pflegebedürftigkeitsverläufe scheint das plausibel. Probleme fanden sich aber nahezu regelmäßig bei Veränderungen der gesundheitlichen Situation, bei der durch eine sehr lückenhafte Dokumentation oft nicht nachzuvollziehen war, wie der Verlauf tatsächlich gewesen sein könnte, welche Maßnahmen wann ungefähr durchgeführt wurden und ob diese etwas an der Situation verändert hatten. Bei gesundheitlichen Veränderungen der Betroffenen muss auch in Zukunft differenziert genug dokumentiert werden.

Diese so bezeichnete Erleichterung der Dokumentation gilt auch nicht für die ambulante Pflege.

  • „Die obligate Beibehaltung von Einzelleistungsnachweisen für Maßnahmen der Behandlungspflege.“

Wenn z.B. Medikamente verordnet werden, deren Darreichungsform und Dosis täglich und über Monate hinweg gleich sind, muss trotzdem jede Medikamentengabe einzeln dokumentiert sein. Dies gilt auch für andere ärztlich verordnete Maßnahmen, die von Pflegenden durchgeführt werden.

Leider findet sich hier auch wieder die unglückselige Aufteilung in sog. Grund- und Behandlungspflege, Begriffe, denen ungleiche Bedeutungen zugeordnet werden, deren Grenzen je nach Interessenlage von Kranken- und Pflegekassen variabel sein können (Müller, 2001). Die sog. Grundpflege scheint keine gesundheitsrelevante Bedeutung zu haben, sie scheint eine pflegerische Grundlage für tatsächlich gesundheitsrelevante Maßnahmen bilden zu sollen, nämlich ärztliche Verordnungen, die durch Pflegende ausgeführt werden, die sog. Behandlungspflege. Die angebliche Einfachheit und Bedeutungslosigkeit für die Gesundheit führt auch dazu, dass sog. grundpflegerische Maßnahmen gerne an Hilfskräfte delegiert werden. Völlig übersehen wird dabei, dass gerade die Vernachlässigung der sog. grundpflegerischen Maßnahmen zu den in der Presse so gerne breit getretenen Skandalen in der stationären Langzeitpflege führen, wie z.B. Mangelernährung, Dekubitus, Kontrakturen etc., sie also eine wichtige gesundheitsrelevante Bedeutung haben. Nebenbei: Behandlungspflege ist also keine pflegerische Behandlung, sondern ärztliche Behandlung, die durch Pflegende ausgeführt wird. Diese die Pflege herabwürdigende Verwendung von Begriffen stellt ein umfassenderes Thema dar, das ausführlicher diskutiert werden müsste.

Zusammenfassung
Das Strukturmodell und die SIS sind in weiten Bereichen so sinnvoll oder so ergänzungsbedürftig wie andere Dokumentationsstrukturen und –systeme auch. Besonders kritikwürdig, den Ansprüchen der Autoren des Modells widersprechend und wenig sinnvoll scheint allerdings die sog. Risikostrukturmatrix. Wenn mit einem einfachen Screening Risiken ausgeschlossen werden sollen, dann sollte es auch wirklich einfach sein und nicht gleichzeitig eine Zuordnung erfordern, die es unnötig kompliziert macht. Ein festgestelltes Risiko erfordert ohnehin eine vertiefte Diagnostik, damit gezielte Maßnahmen daraus abgeleitet werden können. Wenn man doch wieder auf diesem Wege zu einer Checkliste kommen möchte, dann stellt sich die Frage, ob die Risikostrukturmatrix nicht thematisch deutlich erweitert werden müsste.

Ob das Ganze tatsächlich eine Entbürokratisierung darstellt, bleibt zu hinterfragen. Regeln und Gesetze wurden nicht abgebaut, neue Regeln im Sinne einer Struktur für das Assessment allerdings eingeführt. Alles andere als neu Bezeichnete, wie z.B. das Strukturmodell als Ganzes, scheint wenig Neues zu enthalten.

Besonders ärgerlich finde ich das Heilsversprechen, mit dem die ungeliebte Dokumentationsarbeit nunmehr so unendlich viel einfacher würde, dass nun die direkte Pflege wieder ihre Bedeutung erhalten könne, die sie benötige. Im Zusammenhang mit Sparmaßnahmen in der Altenpflege könnte das sogar gefährlich werden, wenn das Strukturmodell dafür herhalten könnte, Personaleinsparungen zu begründen.

Pflegedokumentation und ihre Umsetzung in der Praxis stellten von jeher für viele Pflegende eine Belastung dar, weil „Schreibtischarbeit“ als Gegensatz zu direkter Pflege wahrgenommen wurde. Verbunden war diese Abwehr mit Argumenten, dass dadurch die zu Pflegenden zu kurz kämen. Entwickelt hat sich auf dieser Grundlage oft eine Doppelwelt mit einerseits einer individuell am Pflegebedürftigen orientierten Pflege und andererseits einer Dokumentation, die sich viel mehr an vermeintlichen Vorschriften, Prüfungsanforderungen, rechtlichen Anforderungen als an der Pflegepraxis ausrichtete, alles Symptome einer Bürokratisierung. Hinzu kam eine diese Doppelwelt unterstützende Vermittlung des Pflegeprozesses als eines Dokumentationsprozesses. Pflegediagnostik wurde zunächst als unabhängig vom Pflegeprozess wahrgenommen anstatt sie als Basis jeglichen praktischen Handelns zuvörderst zu lehren.

Leider scheint es mir überhaupt nicht so, dass mit der sog. Entbürokratisierung durch das Strukturmodell die grundlegenden Probleme gemindert werden. Es besteht eher die Gefahr, dass eine neuerliche, von außen aufgesetzte Maßnahme, verbunden mit einem Heilsversprechen die eine Seite der Doppelwelt nur etwas anders füllt als bisher. Schade, dass das zur Verfügung gestellte Geld nicht dafür genutzt wird, pflegediagnostische Kompetenzen zu fördern und eine mächtige Stimme zu entwickeln, mit der begründete pflegerischen Inhalte gegenüber Prüfungsinstanzen und Softwarefirmen durchgesetzt werden können.

Autorin: Univ.-Prof. Dr. Bartholomeyczik
Titel: Entbürokratisierung der Pflege: Ein Vereinfachungsprojekt aus dem deutschen Bundesgesundheitsministerium
Ausgabe: Pflege Professionell 03/2016
Link: Zur kompletten Ausgabe

Literatur
Beikirch, E., Breloer-Simon, G., Rink, F., Roes, M. (2014): Projekt „Praktische Anwendung des Strukturmodells – Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation in der ambulanten und stationären Langzeitpflege“. Abschlussbericht. Berlin: Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.)

Destatis (Statistisches Bundesamt) (2013): Erfüllungsaufwand im Bereich Pflege. (www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Buerokratiekosten/Download/Pflegebericht.pdf?__blob=publicationFile) 21.12.2015

DNQP, Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (Hrsg.) (2015): Methodisches Vorgehen zur Entwicklung, Einführung und Aktualisierung von Expertenstandards in der Pflege und zur Entwicklung von Indikatoren zur Pflegequalität auf Basis von Expertenstandards Version, Osnabrück: Hochschule Osnabrück, Juni 2015 (https://www.dnqp.de/fileadmin/groups/607/DNQP-Methodenpapier2015.pdf) 21.12.2015

Fawcett, J. (1996): Pflegemodelle im Überflick. Bern: Huber

GKV (2014): Pressemitteilung vom 4.7.2014 (www.gkv-spitzenverband.de/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_150784.jsp) 21.12.2015

Gordon, M., Bartholomeyczik, S. (2001): Pflegediagnosen. Theoretische Grundlagen. München: Urban & Fischer

Krohwinkel, M. (1993): Der Pflegeprozess am Beispiel von Apoplexiekranken. Eine Studie zur Erfassung und Entwicklung Ganzheitlich-Rehabilitierender Prozeßpflege. Baden-Baden: Nomos

Krohwinkel, M. (2013): Fördernde Prozesspflege mit integrierten ABEDLs. Forschung, Theorie und Praxis. Bern: Huber

Müller, E. (2001): Leitbilder in der Pflege. Eine Untersuchung individueller Pflegeauffassungen als Beitrag zu ihrer Präzisierung. Bern: Huber

Roper, N., Logan, W., Tierney, A.J. (2002): Das Roper-Logan-Tierney-Modell. Basierend auf Lebensaktivitäten (LA). Bern: Huber

Wingenfeld, K.,Büscher, A.,Gansweid, B. (2008): Das neue Begutachtungsassessment zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Abschlussbericht zur Entwicklung eines neuen Begutachtungsinstruments. Studie im Rahmen des Modellprogramms nach § 8 Abs. 3 SGB XI im Auftrag der Spitzenverbände der Pflegekassen. Bielefeld/Münster: IPW/MDK WL  (https://www.uni-bielefeld.de/gesundhw/ag6/projekte/begutachtungsinstrument.html) 15.3.15

 

Autor:in

  • Sabine Bartholomeyczik

    Krankenschwester, Dipl. Soz., Dr.rer.pol., habil. Pflegewissenschaft, Univ.-Professorin Epidemiologie-Pflegewissenschaft seit 2001, Department für Pflegewissenschaft, Universität Witten/Herdecke, davor Professorin Fachhochschule Frankfurt am Main seit 1993.